Allgemeine Geschäftsbedingungen
für friedhofsgärtnerische Leistungen
Der Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn, hat die Empfehlungen der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten nach § 38 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet.
Die Allgemeinen Geschäftbedingungen für Friedhofsgärtnerische Arbeiten werden vom Bund deutscher Friedhofsgärtner im Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn, als unverbindlich empfohlen. Es bleibt den Vertragsparteien überlassen, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden sich aufgrund der Änderungen im Schuldrecht zur Zeit in Überarbeitung. Zur gegebenen Zeit werden auch diese Änderungen hier einfließen.
Grundsätze
a) Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach der Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken von Erde oder das Umstürzen von Grabsteinen,, führen in keinem Fall zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
c) Der Auftraggeber teilt jeder Änderung seiner Anschrift mit.
Bepflanzung
a) Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
b) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit den Pflanzauftrag auch ein Pflegeauftrag erteilt wird.
c) Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder ein Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.
d) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Das selbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten (schattige Lage, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) gedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
e) Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen. Eine Haftung dafür erfolgt nicht.
Grabpflege
a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.
b) Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Gießen und Düngen – soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
Bepflanzung und Grabpflege
Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
a) das Abfahren nicht benötigter Erde
b) Auffüllen der Grabstätte
c) Lieferung von Pflanzerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln
d) Verlegen von Platten
e) Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien
f) Winterschutz von Pflanzen
g) Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc)
h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Pflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (Z.B. Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden)
i) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen auf der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung
Rügefristen
Verlangt der Auftraggeber nach der Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen. Eine andere Frist kann vereinbart werden
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Versand der Rechnung.
Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen
a) Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 1. Oktober des laufenden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
b) Die Grabpflege wird jeweils am 15. Februar für das laufende Jahr in Rechnung gestellt.
c) Die Bepflanzungsarbeiten können jeweils nach erfolgter Bepflanzung in Rechnung gestellt werden.
d) Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen.
e) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet.
f) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
g) Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben über